Allgemeine Geschäftsbedingungen der esco Metallbausysteme GmbH (Stand 01/2020)

I. Vertragsinhalt/Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die Abwicklung aller unserer Lieferungen von Waren und den damit im Zusammenhang stehenden Leistungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

2. Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früheren von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

3. Zuwider laufende oder entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Käufer genannt, verpflichten den Verkäufer nicht, auch wenn der Verkäufer nicht ausdrück-lich widerspricht. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

4. Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für eine Abänderung oder Aufhebung der vorstehenden Schriftform selbst.

5. Unsere nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebot, Preise, Zahlungen

1. Bestellungen sind ab einem Nettowarenwert von 50 € möglich („Mindestbestellwert“). Bei Bestellungen unter dem Mindestbestellwert wird der Mindestbestellwert in Rechnung gestellt.

2. Die Zahlung hat bar netto Kasse sofort nach Lieferung und ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu erfolgen. Sind andere Zahlungsziele oder Zahlungsbedingungen vereinbart, sind diese nur insoweit zulässig, als im Übrigen keine bereits fälligen, unbestrittenen Rechnungen offenstehend sind.

3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Tag des Eingangs der Zahlung an.

4. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung in Verzug, sofern er vereinbarte Zahlungsfristen überschreitet. Für alle Fälle eines Zahlungsverzugs ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Anlehnung an den jeweilig veröffentlichten Basiszinssatz der EZB zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.

5. Der Verkäufer ist in allen Fällen zur Erfüllung übernommener Verpflichtungen nur bei ausreichender Bonität der Käufer gehalten und kann im Zweifelsfalle Lieferung von Vorauskasse oder voriger Bestellung von Sicherheiten abhängig machen sowie erklären, dass Lieferung nur gegen Nachnahme erfolgt. Der Verkäufer wird zur Einholung solcher Auskünfte ermächtigt. Tritt in den Vermögensverhältnissen eines Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird eine solche nachträglich bekannt, kann der Verkäufer auch dann sofortige Zahlung verlangen, wenn dem Käufer ein Zahlungsziel gewährt wurde. In diesem Fall besteht daneben für den Verkäufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

6. Im Falle des Fehlens einer Festpreisabrede bleiben angemessene Preisänderungen wegen Veränderung der Lohn-, Material- und Betriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.

III. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1. Der Käufer kann nur mit einer unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur dann zu, wenn die Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Weitergehende Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.

3. Der Käufer kann etwaige Ansprüche gegen den Verkäufer nur nach dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung abtreten.

IV. Lieferzeit und Lieferung

1. Nur ausdrücklich vereinbarte Liefertermine sind für uns verbindlich. Maßgebend ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Durch nachträgliche und von uns akzeptierte Änderungen verschieben sich vereinbarte Liefertermine je nach Umfang der Änderungswünsche um einen angemessenen Zeitraum auf einen späteren Termin, es sei denn, wir haben die Einhaltung des ursprünglich vereinbarten Termins nochmals ausdrücklich schriftlich bestätigt.

2. Die Einhaltung unserer Liefertermine erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit und der Selbstbelieferung. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt stets voraus, dass der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.

3. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk. Die Versandart wird nach Ermessen des Verkäufers vorgenommen.

4. Bei freiwilligen Warenrücknahmen werden mindestens 20% des Warenwertes als Bearbeitungsgebühr erhoben. Darüber hinausgehende Abschläge für Wertminderungen freiwillig zurückgenommener Waren behalten wir uns vor. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass uns durch die Warenrücknahme keine oder eine wesentlich niedrigere Wertminderung als von uns geltend gemacht, eingetreten ist. Alle Rücksendungen müssen vor dem Versand mit dem Verkäufer abgesprochen werden. Die Rücksendungen sind frei Haus vorzunehmen.

5. Waren, die für den Käufer speziell angefertigt oder beschafft wurden, sind von einer freiwilligen Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.

6. Kommt der Käufer mit Abnahme der Ware in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Der Verkäufer kann hierbei ohne besonderen Nachweis einen pauschalierten Schadenersatz von 20% des Kaufpreises verlangen, wenn nicht der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

7. Die Rücknahme von Ware bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

V. Produktangaben

1. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Zusicherungen und Eigenschaftsangaben bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.

2. Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Käufer. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebene Informationen stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar. Änderungen und Irrtümer in den vorgenannten Unterlagen bleiben vorbehalten. Abbildungen sind der gelieferten Ware lediglich ähnlich. Der Hinweis auf technische Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und ist ebenfalls nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Änderungen in der Ausführung, Material, Wahl- und Gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren- auch ohne vorherige Ankündigung – jederzeit vor. An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Patent-, Geschmacks-muster- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. der Käufer erkennt alle uns zustehenden Schutzrechte ausdrücklich an.

VI. Gefahrübergang

1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers des Verkäufers oder des Werkes seines Lieferanten geht die Gefahr auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen übernommen hat.

2. Verzögert sich der Versand aufgrund eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat oder auf dessen Wunsch, so geht vom Tage der Versandbereitschaft ab die Gefahr auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und Kosten des Käufers nach seinen Angaben die bei dem Verkäufer lagernde Ware zu versichern.

3. Die vorstehende Regelung gilt auch in den Fällen, in denen ein Liefertermin nicht vereinbart ist mit der Maßgabe, dass der Gefahrübergang auf den Käufer mit Beginn des zweiten Tages nach Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft eintritt.

4. Das Abladen der Lieferung ist in jedem Fall Sache des Käufers. Es hat unverzüglich durch den Käufer zu erfolgen. Etwaiges Abladen durch den Spediteur o-der Frachtführer oder dessen Hilfeleistung beim Abladen erfolgt ausschließlich auf Gefahr und auf Kosten des Käufers.

VII. Verpackung/Paletten

1. Die Art der Verpackung wird nach unserem freien Ermessen bestimmt. Einfache Verpackungen sowie Kisten und Verschläge werden dem Käufer zu unseren jeweils gültigen Verpackungspreisen berechnet. Der Käufer ist bei Lieferungen ins Ausland verpflichtet, auf eigene Kosten für eine Entsorgung dieser Verpackung zu sorgen, soweit es sich nicht um Mehrwegverpackungen handelt.

2. Euro-Paletten, Mehrwegspulen sowie sonstige Mehrwegbehälter und Verpackungen werden dem Käufer zunächst zu unseren jeweils gültigen Verpackungspreisen berechnet. Bei frachtfreier Rücksendung in wiederverwendbarem Zustand innerhalb von sechs Wochen nach Anlieferung werden sie mit 100% des berechneten Wertes gutgeschrieben.

3. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, bleiben Stahllanggutpaletten, Mehrwegpaletten nebst Zubehör, Mehrwegverpackungen sowie sonstige Transporthilfen Eigentum des Verkäufers. Sie sind sorgfältig zu behandeln, als unser Eigentum zu kennzeichnen und dürfen für andere Zwecke als die Aufbewahrung der gelieferten Waren nicht verwendet werden. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der Förderhilfsmittel zu verlangen. Der Käufer hat die Förderhilfsmittel zu dem ihm von dem Verkäufer benannten Termin zur Abholung bereit zu stellen. Werden sie nicht rechtzeitig oder nicht in un-beschädigtem Zustand herausgegeben und hat der Käufer dies zu vertreten, so sind wir berechtigt, sie dem Käufer zum Tagespreis für einen entsprechen-den fabrikneuen Förderhilfsmittel gleicher Ausführung zu berechnen, soweit uns der Käufer nicht nachweist, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. Diese Beträge sind sofort ohne Abzug fällig.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises ein-schließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Bezahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem jeweiligen Käufer, bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden und zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, erlangt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.

3. Bei Waren, die der Käufer aufgrund eines Werkvertrages in ein Gebäude eines Dritten als wesentlichen Bestandteil einzubauen hat, tritt der Käufer seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek im Wert der Waren (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) an uns ab.

4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, sofern er sich nicht im Rückstand mit Zahlungen gegenüber dem Verkäufer befindet. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe von 110 % des dem Käufer vom Verkäufer in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die nicht dem Verkäufer gehören, veräußert wird.

5. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung kann der Verkäufer aus berechtigten Interessen einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Rückstands des Käufers mit Zahlungen, z. B. einer Insolvenzantragstellung widerrufen. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Der Verkäufer darf die Abtretung auch selbst offenlegen.

6. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vor-stehenden Bestimmungen zustehende Sicherung nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert nicht nur vorübergehend, die zu sichernden Forderungen um 10% oder mehr übersteigt.

7. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die vom Verkäufer mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. Gebäude, auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.

8. Der Käufer hat den Verkäufer von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen, die Eigentumsrechte des Verkäufers beeinträchtigten Maß-nahmen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Das Unterlassen einer Anzeige hat die sofortige Fälligkeit der gesamten Restschuld zur Folge, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Käufer hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Eingriffen Dritter, insbesondere die etwaigen Investitionsprozesse zu tragen.

9. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Verkäufers. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Verkäufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise er-folgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache an-zusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig das Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung jetzt schon an.

IX. Gewährleistung und Haftung

1. Von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Käufer. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar. Änderungen und Irrtümer in den vorgenannten Unterlagen bleiben vorbehalten. Abbildungen sind der gelieferten Ware lediglich ähnlich. Der Hinweis auf technische Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und ist ebenfalls nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.

2. Der Verkäufer gewährleistet insbesondere nicht, dass sich die von dem Käufer bestellten Waren zu dem von dem Käufer angedachten Verwendungszweck eignen. Die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung für die Waren richtet sich maßgeblich nach den entsprechenden Bedienungsanleitungen. Dasselbe gilt für die gewöhnliche Verwendung der Waren. Während der Gewährleistungszeit wird der Verkäufer nach eigenem Ermessen die mangelhafte Ware nachbessern oder einen Ersatz für die mangelhafte Ware liefern (insgesamt Nacherfüllung genannt). Wenn die Nacherfüllung innerhalb von angemessener Zeit nach Einleitung durch den Verkäufer fehl-schlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Darüber hinaus kann der Käufer vom Verkäufer Schadenersatz nach Maßgabe von VIII Abs. 7 verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung.

4. Angaben in Katalogen, Bedienungsanleitungen usw. enthalten ausschließlich eine unverbindliche Beschreibung der jeweiligen Waren und stellen keine Garantieerklärungen dar. Die Zusicherung von Garantien bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

5. Offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen bezüglich des Liefergegenstandes – auch das Fehlen garantierter oder zugesicherter Eigenschaften – sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens inner-halb von drei Werktagen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Dies betrifft auch später auftretende Mängel. Auch diese sind unverzüglich, spätestens nach 3 Werktagen nach der Entdeckung geltend zu machen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Die Anzeige eines solchen Mangels muss in schriftlicher Form bei dem Verkäufer inner-halb der obigen Frist eingehen. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

6. Für Schäden durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Bedienung, nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung sowie Nichtbeachtung von Betriebs- oder Gebrauchsanleitungen ist die Gewährleistung oder Haftung ausgeschlossen.

7. Eine Haftung des Verkäufers dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, besteht nicht.

8. Jegliche Schadenersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Vertragswesentlich sind diejenigen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall sind die Schadensersatzansprüche aber, auf den vorsehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der typischerweise eintretende Schaden überschreitet aber in keinem Schadensfall 500.000,00 €. Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, wenn das Leben, der Körper und die Gesundheit verletzt worden sind oder wenn Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit gegen uns geltend gemacht werden oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Fehlt eine garantierte Beschaffenheit, haften wir nur für solche Schäden, deren Aus-bleiben Gegenstand der Garantie war.

9. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie darauf beruhen, dass es nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung auftreten, über-mäßiger Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Im Falle von nachträglich unsachgemäßen Reparaturen, Änderungen und dergleichen bestehen ebenso keine Mängelansprüche.

10. Nach begonnener Verarbeitung der Ware sowie eventuellem Zuschnitt ist jede Beanstandung von Mängeln ausgeschlossen.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Verbindlichkeiten beider Teile aus allen Beziehungen ist Ditzingen, soweit der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.

2. Soweit der Verkäufer Waren im Internet verkauft und dabei weder vom Verkäufer noch vom Käufer digitale Signaturen eingesetzt werden, werden die Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesen Internet-Geschäften ergeben – nach Wahl des Verkäufers – nach der Schiedsordnung der deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Sitz des Verkäufers. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt 3. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist deutsch. Das Schiedsgericht lässt elektronische Urkunden als Beweismittel zu. Der Rechts-streit ist nach deutschem Recht zu entscheiden.

3. Es gilt materiell deutsches Zivilrecht. Die Anwendung des CISG (Convention on the international sale of goods) ist ausgeschlossen.

4. Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.